Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5, 7 und 9. Im Weitern beantragt sie, der Ehemann sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das vorliegende Berufungsverfahren an sie von CHF 2‘500.00 zu verpflichten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann reichte keine Berufungsantwort ein.