Es fand eine Parteibefragung der Ehefrau statt. Im Anschluss holte der Amtsgerichtspräsident weitere Unterlagen ein (Grundbuchauszüge der Liegenschaften des Ehemannes, Katasterschätzung der Liegenschaften des Ehemannes und Kurzbericht der Beiständin zur Besuchsrechtsregelung). Am 22. November 2016 fällte daraufhin der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil: 2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil vom 22. November 2016. Die Berufung des Ehemannes richtete sich gegen die Ziffern 5, 7, 9, 11 und 13. Am 13. Januar 2017 zog der Ehemann seine Berufung zurück. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5, 7 und 9.