{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\nHinzu kommen allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.\nVom Betrag von CHF 3‘760.00 dienen CHF 3‘170.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.\nMit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘760.00 ist der gebührende Unterhalt von C.___ um CHF 366.00 nicht gedeckt.\n10. Zusätzlich hat der Ehemann der Ehefrau die von ihm für die Töchter der Ehefrau, D.___ (geb. [...] 1999) und E.___ (geb. [...] 2003), bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 400.00) zu bezahlen.\n11. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:\nEinkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn) bis zum Auszug der Ehefrau und Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...]:\n- A.___: CHF 5‘797.00 (inkl. CHF 600.00 KZ)\n- B.___: CHF 802.00\nEinkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn) ab Auszug der Ehefrau und Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...]:\n- A.___: CHF 6‘797.00 (inkl. CHF 600.00 KZ)\n- B.___: CHF 802.00.\n12. Beide Ehegatten werden gerichtlich verpflichtet, den andern Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen ihrer Einkommens- und Lebenssituation zu informieren und auch zu dokumentieren.\n13. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3‘500.00 zu bezahlen.\n14. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n15. Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 hat der Ehemann zu bezahlen.\n16. Alle übrigen nicht behandelten Anträge inkl. Editionsbegehren werden abgewiesen.\n4. Der Antrag von B.___, A.___ sei für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an sie in der Höhe von CHF 2‘500.00 zu verpflichten wird abgewiesen.\n5. B.___ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.\n6. A.___ hat die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.\n7. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, für das Verfahren ZKBER.2016.104 eine Parteientschädigung von CHF 816.80 zu bezahlen.\nFür einen Betrag von CHF 617.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 199.80, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n8. Die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 von CHF 1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n9. Die Parteikosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 werden wettgeschlagen.\nDie Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, wird auf CHF 984.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 108.00, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}