{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n11.5 Im Ergebnis bleibt es bei der vom Vorderrichter festgesetzten Höhe der Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind leicht aufzurunden (auf CHF 2‘360.00 bzw. auf CHF 3‘760.00). Es hat eine Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt zu erfolgen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist nicht geschuldet. Die Berechnungsgrundlagen sind im Urteil festzuhalten (Art. 301a ZPO). Durch die leichten Rundungen verändern sich auch der Anteil Betreuungsunterhalt sowie die Höhe der Unterdeckung.\n12.1 Die Berufungsklägerin verlangt die Zusprechung eines weiteren Prozesskostenbeitrages in der Höhe von CHF 2‘000.00 (gemäss Begründung) bzw. von CHF 2‘500.00 (gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4). Sie macht geltend, der Ehemann habe Vermögen in Form von Liegenschaften. Sie hingegen habe keinerlei Ersparnisse oder irgendwelches Vermögen. Eventualiter stelle sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n12.2 Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht vor, dass in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, abgewichen werden kann. Der ehelichen Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ist im Eheschutzverfahren somit in der Regel im Kostenentscheid Rechnung zu tragen. Reicht diejenige Partei, die den Prozess nicht selber zu finanzieren vermag, ein Rechtsmittel ein, erfolgt jedoch die Kostenverteilung im zweitinstanzlichen Verfahren in der Regel nach Ausgang des Verfahrens. Das gilt auch hier. Der Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages ist abzuweisen.\n12.3 Nachdem der Bedarf der Berufungsklägerin und deren Sohn mit den Unterhaltsbeiträgen des Berufungsbeklagten nicht gedeckt wird, ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n13. Der Ehemann hat seine Berufung zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Die Berufung der Ehefrau muss grösstenteils abgewiesen werden. Lediglich bezüglich des Beginns der Unterhaltsbeitragspflicht hat sie obsiegt, was sich auf den Kostenverteiler nicht auszuwirken vermag. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Er hat die Ehefrau für das Verfahren zu entschädigen, da die Ehefrau noch vor der Kenntnisgabe des Rückzugs der Berufung ihre Berufungsantwort eingereicht hat. Rechtsanwältin Barbara Zimmerli hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 816.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) eingereicht. Dies erscheint angemessen, ist jedoch für die Berechnung der Ausfallhaftung des Staates umzurechnen mit einem Stundenansatz von CHF 180.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.105 in der Höhe von CHF 1‘000.00 sind der Ehefrau aufzuerlegen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Betrag vom Staat zu bezahlen. Der Ehemann hat sich nicht vernehmen lassen. Die Parteikosten sind deshalb in diesem Verfahren wettzuschlagen. Die von Rechtsanwältin Barbara Zimmerli eingereichte Kostennote ist zu genehmigen (Umrechnung ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00).\n14. Der Klarheit halber wird das gesamte Urteil der Vorinstanz aufgehoben und neu formuliert.\nDemnach wird erkannt:\n1. Es wird festgestellt, dass A.___ seine Berufung zurückgezogen hat. Das Verfahren ZKBER.2016.104 wird als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.\n2. Die Berufung von B.___ wird teilweise gutgeheissen.\n3. Das Urteil des Amtsgerichtspäsidenten von Dorneck-Thierstein vom 22. November 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:\n1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 01.08.2015 getrennt leben.\n2. Der Sohn C.___ (geb. [...] 2012) wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.\n3. Die bereits von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufrechterhalten.\n4. Der Ehemann und Vater hat das Recht und die Pflicht auf ein begleitetes Besuchsrecht. Im Einzelnen wird die Besuchsregelung der eingesetzten Beiständin überlassen. Im Sinne einer Minimalregelung hat der Ehemann und Vater jedoch das Recht und die Pflicht, den Sohn C.___ jeweils jeden 1. und 2. Sonntag im Monat, jeweils von 13.00 bis 15.00 Uhr, begleitet zu besuchen.\n5. Der Ehemann hat rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 für den Sohn C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 an die Ehefrau zu bezahlen.\nHinzu kommen allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.\n6. Der Ehemann hat an die Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘460.00 zu bezahlen.\n7. Der Vater hat für den Sohn C.___ ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...] einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.00 zu bezahlen.\nHinzu kommen allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.\nVom Betrag von CHF 2‘360.00 dienen CHF 2‘050.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.\nMit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.00 ist der gebührende Unterhalt von C.___ um CHF 216.00 nicht gedeckt.\n8. Der Ehemann wird zudem gerichtlich verpflichtet, bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der von diesen aktuell bewohnten 3 ½ - Zimmerwohnung, alle Nebenkosten (Strom, Heizung, Wassergebühren, Versicherungen etc.) weiterhin zur Bezahlung zu übernehmen.\n9. Der Vater hat für den Sohn C.___ ab Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...] einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘760.00 zu bezahlen."}