{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n8.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Wohnkosten des Ehemannes würden sich auf die Nebenkosten beschränken, da kein Hypothekarzins geschuldet sei. Da bei den Mietzinseinnahmen der Abzug für die Nebenkosten der vermieteten Wohnungen bzw. Häuser bereits vorgenommen worden sei, seien nun lediglich die Heiz- und Nebenkosten für die Wohnung bzw. das Haus, das die Ehefrau und jenes das der Ehemann bewohnt zu berücksichtigen. Ermessensweise sei hiefür ein Betrag von CHF 500.00 einzusetzen. In der zweiten Phase würden sich die Nebenkosten um CHF 100.00 auf CHF 400.00 reduzieren, da der Nebenkostenanteil, der von der Ehefrau bewohnten Liegenschaft nun auf die neuen Mieter überwälzt werden könne.\n8.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Nebenkosten beim Ehemann seien zu reduzieren, da der Ehemann mit der Mutter in einem Haus zusammenwohne, deren Anteil auch zu berücksichtigen sei und zudem die Mieter auch Nebenkosten finanzieren würden, was beim Mietertrag berücksichtigt worden sei. Alle Häuser würden offenbar über den gleichen Zähler abgerechnet und seien nicht einzeln erfasst. Angemessen sei ein Betrag von CHF 400.00. Höhere Nebenkosten seien nicht nachgewiesen vom Ehemann.\n8.3 Auf die rein appellatorische Rüge ist nicht weiter einzugehen, zumal die Nebenkosten in der zweiten Phase exakt auf den von der Berufungsklägerin anerkannten Betrag von CHF 400.00 festgesetzt worden sind und die Begründung für die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 500.00 in der 1. Phase nachvollziehbar begründet ist.\n9. Zusammenfassend bleibt es bei den vom Vorderrichter ermittelten Einkommen des Ehemannes in der ersten Phase von CHF 5‘797.00 (inkl. Prämienverbilligung und Kinderzulagen) und in der zweiten Phase von CHF 6‘797.00 (CHF 5‘797.00 zuzüglich Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung der Ehefrau und der leerstehenden Wohnung) und der Ehefrau von CHF 802.00 (inkl. Prämienverbilligung). Der Bedarf des Ehemannes beträgt in der ersten Phase CHF 2‘839.00 und in der zweiten Phase CHF 2‘439.00. Beim Bedarf der Ehefrau bleibt es ebenfalls bei den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen CHF 3‘978.00 in der ersten Phase und CHF 5‘528.00 in der zweiten Phase).\n10.1 Bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht hat der Amtsgerichtspräsident erwogen, die Ehefrau beanspruche vom Ehemann ab 1. Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge. Was die von der Ehefrau geforderte Rückwirkung per 1. Juli 2016 betreffe, müssten jedoch die vorliegend speziellen Umstände berücksichtigt werden. Gemäss Aussagen der Ehefrau habe sie vom Ehemann monatlich CHF 1‘500.00 oder CHF 1‘600.00 erhalten. Weiter habe sich herausgestellt, dass ein Honigkunde des Ehemannes, die Firma [...] AG, am 7. August 2015 einen Betrag von CHF 24‘325.00 auf das Konto der Ehefrau bezahlt habe. Gemäss Aussage der Ehefrau habe sie CHF 24‘000.00 abgehoben und es dem Ehemann in bar geben wollen. Dieser habe gesagt, sie solle es für sich behalten. Dies habe sie getan und für ihre Bedürfnisse für die Zeit von August bis September verwendet. Nun sei von diesem Geld nichts mehr übrig. Dass das ganze Geld innert zwei Monaten aufgebraucht worden sein soll, sei sehr unglaubwürdig. Weiter habe der Ehemann gemäss Aussagen der Ehefrau ihre gesamten Wohnkosten übernommen. Auch die Krankenkassenprämien, das Festnetz, Stromkosten und zum Teil Arztrechnungen habe der Ehemann übernommen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihren Lebensunterhalt seit der Trennung bis heute mit dem Haushaltsgeld bestreiten konnte, weshalb es sich rechtfertige, die Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. November 2016 festzusetzen.\n10.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, mit dem von der Firma [...] AG erhaltenen Betrag von CHF 24‘325.00 habe sie seit August 2015 gelebt. Es sei deshalb falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, sie habe CHF 24‘000.00 in zwei Monaten ausgegeben. Sie habe dieses Geld im August 2015 erhalten und damit 16 Monate davon gezehrt. Demgemäss bestehe kein sachlicher Grund, die Unterhaltsbeiträge erst ab November 2016 festzusetzen und nicht wie beantragt bereits ab 1. Juli 2016.\n10.3 Die Rüge der Berufungsklägerin ist berechtigt. Die Firma […] AG hat tatsächlich am 7. August 2015 (und nicht 2016) den Betrag von CHF 24‘325.00 überwiesen. Die Argumentation des Vorderrichters ist deshalb nicht stichhaltig. Die Parteien leben seit 1. August 2015 getrennt (Ziffer 1 des Urteils). Antragsgemäss ist der Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht auf 1. Juli 2016 festzusetzen.\n11.1 Nach Inkrafttreten der Revision des Unterhaltsrechtes per 1. Januar 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (vergl. Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589 ff.):\n- dem Naturalunterhalt\n- dem Barunterhalt bzw. den direkten Kinderkosten\n- und dem Betreuungsunterhalt bzw. den indirekten Kinderkosten.\nDie Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen. Gemäss Art. 301a ZPO besteht eine Dokumentationspflicht. Im Folgenden sind die Unterhaltsbeiträge entsprechend den geänderten Bestimmungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 (erste und zweite Phase) festzusetzen und zu dokumentieren. In Anwendung der von Daniel Bähler/Annette Spycher erarbeiteten Berechnungstabellen ergibt sich das nachfolgend dargestellte Bild. Der Bedarf der Ehefrau enthält Positionen, die eigentlich nicht zur Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhaltes dazugehören und erweiterten Bedarf darstellen. Da jedoch auch beim Bedarf des Ehemannes Positionen enthalten sind, die streng genommen ebenfalls zu zum erweiterten Bedarf gehören und die vom Vorderrichter angestellte Bedarfsberechnung von keiner Partei beanstandet worden ist, sind hier ausnahmsweise die vom Vorderrichter ermittelten Beträge zu übernehmen."}