{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n5.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Mieterträge für die Wohnungen an der [...] von CHF 400.00 und CHF 600.00 seien zu tief und würden weder marktüblichen Mieten noch dem mutmasslichen Eigenmietwert der Steuern entsprechen. Eine derart tiefe Miete sei nicht gerechtfertigt und nicht erklärbar. Es sei von einer marktüblichen Miete auszugehen, zumindest im Betrag eines Eigenmietwertes und für die beiden Wohnungen sei von mindestens CHF 600.00 und CHF 800.00 auszugehen. Zudem sei dort noch eine weitere Wohnung vorhanden, welche noch nicht vermietet, resp. von der davon auszugehen sei, dass sie vermietet sei. Für eine 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss sei von einem Mietzins von mindestens weiteren CHF 800.00 auszugehen. Insgesamt ergäbe dies Mieterträge von mindestens CHF 2‘200.00 für drei Wohnungen, netto CHF 1‘760.00 (80 %). So sei beim Ehemann mit einem Einkommen aus Mieterträgen von mindestens netto CHF 1‘400.00 (für 3 Wohnungen) zu rechnen. Vorbehalten bleibe der Nachweis des effektiven Mietzinses aus der Wohnung im 1. Stock. Es gebe auch nochmals eine weitere Wohnung, welche der Ehemann früher vermietet habe, welche jetzt auch leer stehe. Die genaue Adresse sei nicht bekannt.\n5.3 Die Rügen der Berufungsklägerin genügen den Anforderungen an eine Berufung nicht (siehe Ziffer 3 hievor). Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2016 hat der damalige Rechtsvertreter des Ehemannes die aktuellen Mietverträge der Liegenschaften an der [...] und am [...] eingereicht. Zuvor am 3. November 2016 hat er seine kompletten Steuererklärungen 2012 – 2015 zu den Akten gegeben. Der Vorderrichter hat sich bei der Ermittlung der Erträge aus Vermietung auf die aktuellen Mietverträge abgestützt und für die 2. Phase (nach dem Auszug der Ehefrau aus der Wohnung am [...]) für diese Wohnung und für eine weitere im Moment nicht vermietete Wohnung ermessenweise Mieteinnahmen von CHF 1‘000.00 berücksichtigt. Die Berufungsklägerin erhebt nicht nachvollziehbare Rügen – zunächst spricht sie von Einnahmen für 3 Wohnungen von CHF 1‘780.00 (netto) und dann von CHF 1‘400.00 (netto) – und setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters gar nicht auseinander. Allein die Rüge, die Mietzinse seien zu tief und es gebe noch eine weitere Wohnung, deren genaue Adresse nicht bekannt sei, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu begründen.\n6.1 Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 544.00 (ohne Prämienverbilligung) festgesetzt (für beide Phasen). Er hat dabei erwogen, die Ehefrau arbeite derzeit 4 Stunden pro Woche als Reinigungshilfe bei der Familie [...] und verdiene brutto CHF 25.00 pro Stunde. Sie sei auch auf Stellensuche, um noch mehr arbeiten zu können. Im Jahr 2015 habe die Ehefrau bei der [...] AG gemäss Lohnausweis durchschnittlich netto CHF 544.00 pro Monat verdient. Dieses Einkommen sollte die Ehefrau auch weiterhin erzielen können, weshalb auf dieses Einkommen abzustellen sei.\n6.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, im Jahre 2015 habe sie vom Januar bis Mai gearbeitet, danach sei sie arbeitslos gewesen. Im Jahre 2016 habe sie weniger Arbeit gefunden, sie habe ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 243.00 netto erzielt. Das Einkommen der Vorinstanz von CHF 544.00 sei zu hoch, der Durchschnitt der letzten Jahre betrage CHF 366.00. Sie könne ihren Lohn nicht einfach steigern, da sie Putzarbeiten bei Privatpersonen ausführe und dort nicht einfach mehr Arbeitsstunden ausführen könne. Es sei daher auf das durchschnittliche Einkommen, welches effektiv erzielt worden sei, abzustellen. Die Einkommensbelege würden sich in den Verfahrensakten befinden und darauf sei abzustellen.\n6.3 Der Vorderrichter hat auf den Lohnausweis des Zeitraumes Mitte Januar bis Ende Mai 2015 (= 4 ½ Monate) abgestellt und das Durchschnittseinkommen korrekt auf CHF 544.00 pro Monat berechnet. Im Weitern hat er auf die Aussagen der Ehefrau, dass sie versuche eine neue Stelle zu finden, abgestellt und entsprechend das anrechenbare Einkommen auf CHF 544.00 festgesetzt. Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung keinen Bezug zu dieser Argumentation, sondern macht zusammengefasst geltend, CHF 544.00 sei zu hoch, sie verdiene effektiv weniger. Damit legt sie nicht dar, weshalb der Vorderrichter nicht auf ihre Ausführungen abstellen durfte. Jedenfalls hat sie weder belegt noch behauptet, dass ihre Bemühungen eine neue Stelle zu finden nicht gefruchtet haben. Die Berücksichtigung eines minimalen Erwerbseinkommens von CHF 544.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.\n7.1 Der Vorderrichter hat bei der Bedarfsberechnung in der ersten Phase bei beiden Parteien Steuern – CHF 100.00 bei der Ehefrau und CHF 300.00 beim Ehemann – berücksichtigt. In der zweiten Phase hat er keine Steuern berücksichtigt, da ein deutlicherer Mankofall als in der ersten Phase vorliege.\n7.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Steuern seien beim Ehemann nicht zu berücksichtigen, da ein Mankofall vorliege.\n7.3 Der Vorderrichter hat zwei Bedarfsrechnungen angestellt. Nach Berücksichtigung des reinen Notbedarfs in der ersten Phase (CHF 3‘623.00 Ehefrau und CHF 2‘459.00 Ehemann = total CHF 6‘082.00) liegt keine Mankolage vor (Gesamteinkommen CHF 6‘599.99). Der Vorderrichter hat dann einen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgebenden erweiterten Notbedarf berücksichtigt. Er hat dabei auch die Steuern für beide Parteien berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Der Vorderrichter hat in der zweiten Phase die Steuern bei beiden Parteien nicht mehr berücksichtigt, da dann ein klarer Mankofall vorliege. An der Berechnung des Vorderrichters ist keine Korrektur vorzunehmen."}