{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nII.\n1. Der Ehemann hat am 13. Januar 2017 seine Berufung zurückgezogen. Das diesbezüglich eröffnete Verfahren (ZKBER.2016.104) ist deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.\n2. Angefochten ist ein Entscheid über einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.\n3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n4.1 Der Vorderrichter hat das Einkommen des Berufungsbeklagten aus dem Honigverkauf anhand des durchschnittlichen Reingewinnes der Erfolgsrechnung der Jahre 2013 – 2015 auf CHF 42‘968.80 pro Jahr bzw. auf CHF 3‘580.00 pro Monat ermittelt.\n4.2 Die Berufungsklägerin erklärt sich mit der Berechnung grundsätzlich einverstanden, behält sich aber eine Neubezifferung des anrechenbaren Einkommens vor, sobald der Ehemann die Unterlagen der Firma [...] AG über die erzielten Umsätze eingereicht hat.\n4.3 Nachdem sich die Berufungsklägerin mit der Berechnung durch den Vorderrichter einverstanden erklärt hat, kann nun nicht gleichzeitig die Edition weiterer Unterlagen des Berufungsbeklagten verlangt werden. Es bleibt damit beim anrechenbaren Einkommen aus dem Honigverkauf von CHF 3‘580.00 pro Monat.\n5.1 Der Vorderrichter erwog bezüglich der Mieteinnahmen des Ehemannes, dass in einer ersten Phase (bis zum Auszug der Ehefrau), die effektiv erwirtschafteten Nettomieteinnahmen zu berücksichtigen seien. Der Ehemann vermiete die 1-Zimmerwohnung am [...] zu einem monatlichen Mietzins von CHF 850.00, eine Wohnung an der [...] zu CHF 400.00 und die 3-Zimmerwohnung ebenfalls an der [...] zu CHF 600.00. Alle Mieten würden sich jeweils inklusive Nebenkosten verstehen, weshalb vom Mietzins praxisgemäss 20% für den Unterhalt und die Nebenkosten abzuziehen seien. Es resultierten somit Nettomieteinnahmen von CHF 1‘480.00. Nach dem Auszug der Ehefrau sei auf Seiten des Ehemannes mit erhöhten Mietzinseinnahmen zu rechnen. Einerseits könne er die dannzumal frei werdende eheliche Liegenschaft weiter vermieten und andererseits habe er genügend Zeit, ebenfalls die momentan leer stehende Wohnung am [...] zu vermieten. Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Ehefrau sei das vierte Haus bzw. die vierte Wohnung früher vermietet gewesen und nur, weil der vorherige Mieter den Mietzins nicht habe bezahlen können, habe sich der Ehemann dazu entschieden, dieses Haus, obwohl es bewohnbar sei, nicht mehr zu vermieten. Aus der Vermietung dieser beiden Wohnungen könne der Ehemann ermessensweise Mieteinnahmen von CHF 1‘000.00 erzielen, was ihm als hypothetisches Einkommen für die 2. Phase anzurechnen sei."}