{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-104_2017-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134032&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d92a16cab315c642ab267f459b2a7583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:24", "Checksum": "e2af0fd992b6f8c1fa6a9300b741642f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.03.2017 ZKBER.2016.104\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 27. März 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBerufungskläger und Berufungsbeklagter\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Zimmerli,\nBerufungsklägerin und Berufungsbeklagte\nbetreffend Eheschutzmassnahmen\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien hatten vor Richteramt Dorneck-Thierstein im September/Oktober 2015 ein Ehescheidungsverfahren und im Oktober 2015 sowie im Februar/April 2016 je ein Eheschutzverfahren geführt. Alle dieses Verfahren waren kurz nach Anhebung wieder zurückgezogen worden. Am 18. August 2016 reichte die Ehefrau ein weiteres Eheschutzgesuch ein. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C.___ (geb. [...] 2012). Am 15. November 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt, zu der der Ehemann nicht erschien. Es fand eine Parteibefragung der Ehefrau statt. Im Anschluss holte der Amtsgerichtspräsident weitere Unterlagen ein (Grundbuchauszüge der Liegenschaften des Ehemannes, Katasterschätzung der Liegenschaften des Ehemannes und Kurzbericht der Beiständin zur Besuchsrechtsregelung). Am 22. November 2016 fällte daraufhin der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:\n2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil vom 22. November 2016. Die Berufung des Ehemannes richtete sich gegen die Ziffern 5, 7, 9, 11 und 13. Am 13. Januar 2017 zog der Ehemann seine Berufung zurück. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5, 7 und 9. Im Weitern beantragt sie, der Ehemann sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das vorliegende Berufungsverfahren an sie von CHF 2‘500.00 zu verpflichten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann reichte keine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 präzisierte die Ehefrau ihre Rechtsbegehren betreffend den Ziffern 5, 7 und 9 des angefochtenen Urteils und beantragte, der Ehemann sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 für C.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2017 sei der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 2‘700.00 (davon CHF 450.00 Barunterhalt und CHF 2‘250.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ab ihrem Auszug aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...], sei der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 4‘000.00 (davon CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 3‘000.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen festzusetzen. Der Ehemann sei zu verpflichten, an sie persönlich rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Eventualiter beantragte sie, für den Fall dass der Unterhaltsbeitrag für C.___ geringer ausfallen sollte als beantragt, sei der Unterhaltsbeitrag für die Zeitperiode bis 31. Dezember 2016 für sie persönlich um den Differenzbetrag zwischen CHF 900.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zu erhöhen. Für die Zeitspanne ab 1. Januar 2017 bzw. ab ihrem Auszug aus der 3 ½-Zimmerwohnung [...], sei ihr ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zwischen CHF 2‘700.00 bzw. CHF 4‘000.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zuzusprechen. Der Ehemann stellte keine neuen Anträge.\n3. Über die Berufungen kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}