Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2‘451.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Die A.___ AG hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘461.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.