Eine pauschale oder oberflächliche Kritik genügt nicht. 4.3 Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Berufung erklärt, da beweismässig davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR gar nicht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Forderungen. 5. Die Berufung ist unbegründet und muss abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 4‘800.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.