Das Amtsgericht hat sein Urteil wohl begründet. So hat das Amtsgericht insbesondere zur Frage, ob die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, festgestellt, dies könne nicht abschliessend geklärt werden, was dazu führe, dass die Beklagte die Folge dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Allein mit der Wiedergabe einzelner Partei- und Zeugenaussagen, kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umgestossen werden. In einem Berufungsverfahren muss konkret Bezug auf einzelne Erwägungen genommen werden. Eine pauschale oder oberflächliche Kritik genügt nicht.