Dann schreitet sie zu den Wiedergaben der Partei- und Zeugenaussagen zu den Themenkreisen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/be-triebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz», wobei sie die Aussagen nur selektiv zitiert. Dann fasst sie Antworten von Zeugen auf verschiedene Fragen so zusammen, wie wenn sie im gleichen Kontext geäussert worden wären. Mit einer derartigen punktuellen Wiedergabe einzelner Aussagen kann jedenfalls keine unrichtige Beweiswürdigung belegt werden.