Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung kaum Bezug auf die Erwägungen des Amtsgerichts. Unter Ziffer A ihrer Berufung definiert sie den Sachverhalt neu, indem sie zwar eingesteht, dass dieser im angefochtenen Urteil weitgehend korrekt wiedergegeben worden sei, aber gleichwohl noch einzelner Ergänzungen bedürfe. Dann schreitet sie zu den Wiedergaben der Partei- und Zeugenaussagen zu den Themenkreisen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/be-triebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz», wobei sie die Aussagen nur selektiv zitiert.