Diese Kompensationszahlungen habe der Kläger widerspruchslos akzeptiert. Nachdem beweismässig davon auszugehen sei, dass der Kläger unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR nicht, da der Kläger nicht auf Forderungen verzichtet habe, die ihm zustehen würden. 3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.