Damit sei er einverstanden gewesen. Der Druck einer drohenden Kündigung werde verneint. Eine solche sei damals nicht zur Diskussion gestanden. Unabhängig der Tatsache, dass die vom Kläger registrierten Überstunden weder angeordnet noch betriebsnotwendig gewesen waren, habe der Kläger bestens gewusst, dass sie finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm registrierten Überstunden zu bezahlen. Es sei erstellt, dass sie insgesamt dreimal Überstunden ausbezahlt habe: im Juli 2012, in den Monaten Juni bis August 2013 und im September 2013. Diese Kompensationszahlungen habe der Kläger widerspruchslos akzeptiert.