Zu einer weiteren Kompensationsvereinbarung sei es im Sommer 2013 gekommen: von der geltend gemachten Forderung seien 150 Stunden akzeptiert worden. Wegen der angespannten finanziellen Situation seien diese Überstunden dem Kläger in den Monaten Juni, Juli und August 2013 in Raten ausbezahlt worden. Da sich der Kläger nicht an Anweisungen gehalten habe, weitere nicht betriebsnotwendige Stunden zu registrieren, habe man sich gezwungen gesehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und per Saldo aller Ansprüche habe sie dem Kläger 80 Stunden in Form von 10 Ferientagen offeriert. Damit sei er einverstanden gewesen.