Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Beweisverfahren klar ergeben habe, dass keine Überstunden angeordnet worden seien. Die Betriebsnotwendigkeit eines Teils der registrierten Überstunden im Zusammenhang mit der Reorganisation in der Stanzerei werde nicht verneint. Per Juli 2012 habe sie dann auch die vom Kläger bis zu diesem Datum geltend gemachten und registrierten Überstunden im Umfang von 100 Stunden akzeptiert und auch ausbezahlt. Zu einer weiteren Kompensationsvereinbarung sei es im Sommer 2013 gekommen: von der geltend gemachten Forderung seien 150 Stunden akzeptiert worden.