Nachdem an Sonntagen nie habe gearbeitet werden müssen (der Betrieb sei am Sonntag jeweils stillgelegt), falle auf, dass der Kläger an Samstagen und Sonntagen oft Arbeitszeiten registriert habe, die definitiv nicht wirtschaftlich seien. Sämtliche Zeiten unter zwei Stunden würden keinen Sinn machen, da ein Teil dieser Zeit für das Starten, einrichten am Arbeitsplatz (PC aufstarten, sich einen Überblick verschaffen etc.) verwendet werden müsse. Das Verlassen des Arbeitsplatzes sei mit ähnlichem in Bezug auf die Präsenzzeit «unwirtschaftlichem» Aufwand verbunden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Beweisverfahren klar ergeben habe, dass keine Überstunden angeordnet worden seien.