Schliesslich habe der Kläger unbestrittenermassen «Betriebssabotage» während der Arbeitszeit betrieben. Vom Juli 2011 bis August 2013 habe der Kläger total 161,02 Stunden an Samstagen und vom September 2011 bis Mai 2013 total 20,54 an Sonntagen Stunden verbucht. Nachdem an Sonntagen nie habe gearbeitet werden müssen (der Betrieb sei am Sonntag jeweils stillgelegt), falle auf, dass der Kläger an Samstagen und Sonntagen oft Arbeitszeiten registriert habe, die definitiv nicht wirtschaftlich seien.