Der wiederholt gemachten Aufforderung, keine Überstunden mehr zu produzieren, habe er keine Folge gegeben, weshalb sie sich genötigt gesehen habe, die weder betriebsnotwendigen noch angeordneten noch genehmigten Überstunden des Klägers in den Monaten Juni bis September 2013 zu saldieren und mit dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Das Beweisverfahren ergebe zudem, dass der Kläger entgegen ihrer unmissverständlichen Aufforderungen, keine Überstunden zu leisten, solche registriert habe. Schliesslich habe der Kläger unbestrittenermassen «Betriebssabotage» während der Arbeitszeit betrieben.