Die Berufungsklägerin macht geltend, die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Parteistandpunkte der Rechtsvertreter seien korrekt festgehalten. Was fehle, sei die Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen. Im Folgenden zitiert die Berufungsklägerin zu den Themenkomplexen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/betriebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz» verschiedene Passagen aus der Partei- und Zeugenbefragung aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Amtsgericht. Sie kommt daraufhin zur Behauptung, der Kläger habe anfänglich gute Arbeit geleistet.