Diesen Betrag habe die Beklagte ihm bis heute nicht ausbezahlt und sei nach wie vor geschuldet. Die Beklagte anerkenne dies vollumfänglich, womit die Forderung nachgewiesen sei. Unter Anrechnung der Forderung aus geleisteten Überstunden in der Höhe von CHF 39‘070.95 ergebe sich demnach eine Gesamtforderung des Klägers gegenüber der Beklagten von brutto CHF 70‘748.00. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe am 31. Januar 2015 geendet. Es seien deshalb Verzugszinse von 5 % ab dem 1. Februar 2015 zu erheben. 2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Parteistandpunkte der Rechtsvertreter seien korrekt festgehalten.