Der Kläger habe demnach nicht rechtsgültig auf seine Forderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 39‘070.95 verzichten können. Der Kläger mache abschliessend geltend, auf der Lohnabrechnung, welche die Beklagte im Mai 2015 erstellt habe, seien 64 Ferientage sowie 87,15 Stunden Vorholzeit aufgeführt. Die Beklagte habe selbst errechnet, dass dies ein Guthaben des Klägers von CHF 27‘064.45 für nicht bezogene Ferien und CHF 4‘677.05 für Vorholzeit ausmache, was insgesamt eine Forderung von CHF 31‘677.05 brutto ergebe. Diesen Betrag habe die Beklagte ihm bis heute nicht ausbezahlt und sei nach wie vor geschuldet.