34 des GAV, welcher bis zum 18. September 2013 Vertragsbestandteil gewesen sei, ausdrücklich festgehalten, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien. Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Regelung des Art. 321c Abs. 3 OR. Die Vereinbarung, 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten, verstosse deshalb gegen das Verzichtsverbot von Art. 341 Abs. 1 OR und sei nichtig. Der Kläger habe demnach nicht rechtsgültig auf seine Forderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 39‘070.95 verzichten können.