Dies werde denn auch durch den Kläger an der Hauptverhandlung bestätigt. Er habe zwar gesagt, er finde es nicht ganz richtig, habe aber dann doch unterschrieben. Seine Zustimmung sei allerdings unbeachtlich. Da die Beklagte die Überstunden genehmigt habe, bedeute die Vereinbarung einen Verzicht auf die Entschädigung von bereits geleisteten Überstunden. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn die Beklagte die Entschädigung von Überstunden im Voraus wegbedungen hätte, was allerdings nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei in Art. 34 des GAV, welcher bis zum 18. September 2013 Vertragsbestandteil gewesen sei, ausdrücklich festgehalten, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien.