341 Abs. 1 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Überstundenentschädigungen, die nicht im Voraus gültig wegbedungen worden seien, zu zwingenden Ansprüchen und würden dem Verzichtsverbot des Art. 341 Abs. 1 OR unterliegen. Vorliegend sei vereinbart worden, die verbleibenden 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten. Dies werde denn auch durch den Kläger an der Hauptverhandlung bestätigt.