Im gegenseitigen Einvernehmen seien dem Kläger dann zwei Ferienwochen als Kompensation für «berechtigte» Überstunden gutgeschrieben worden. Der Rest der vom Kläger verbuchten, von der Beklagten aber nicht akzeptierten Überstunden habe man annulliert. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben würden.