Dieser sei gestützt auf den anwendbaren GAV um 25 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine Forderung von CHF 39‘070.95, welche die Beklagte dem Kläger grundsätzlich zu entrichten habe. Zur Frage der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Forderung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagte mache geltend, man habe dem Kläger bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 mitgeteilt, dass die von ihm bisher geleisteten Überstunden nicht als betriebsnotwendig akzeptiert würden. Im gegenseitigen Einvernehmen seien dem Kläger dann zwei Ferienwochen als Kompensation für «berechtigte» Überstunden gutgeschrieben worden.