Gemäss Zeiterfassung der Beklagten habe der Kläger bis im September 2013 671,2 Überstunden angehäuft. Eine Kompensation durch Freizeit/Ferien habe nur beschränkt stattgefunden. Bei Abschluss des neuen Vertrags sei lediglich vereinbart worden, dass ihm die geleisteten Überstunden mit zwei Wochen Ferien abgegolten würden. Dies entspreche einer Gutschrift von 80 Stunden. Es verbleibe damit ein Überstundensaldo in der Höhe von 591,2 Stunden. Es sei unbestritten geblieben, dass der normale Stundenlohn CHF 52.87 betrage. Dieser sei gestützt auf den anwendbaren GAV um 25 % zu erhöhen.