Umstellen seines Büros. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeiten nur einen minimalen Teil der Überstunden erklären könnten, vermöge die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger diesen Tätigkeiten tatsächlich während der Arbeitszeit nachgegangen sei. Sie räume selbst ein, dass nicht kontrolliert worden sei, ob der Kläger jeweils eingestempelt gehabt habe. Die Einwendungen der Beklagten seien deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.