Gleich verhalte es sich mit der Gutschrift von zwei Ferienwochen (80 Stunden). Auch diese seien in die Berechnung des Klägers bereits mit eingeflossen und würden durch ihn nicht erneut geltend gemacht. Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht immer am Arbeitsplatz gewesen, wenn er Zeit erfasst habe. So habe er während der Arbeitszeit eine Kollegin im Spital besucht oder sei auf die Post gegangen. Zudem habe er sich teilweise während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten gewidmet wie dem Schreiben von Liebesbriefen oder dem Aufräumen resp. Umstellen seines Büros.