Die Berufungsklägerin hält in ihrer Berufung fest, dass dieser von der Vorinstanz begründete Schluss korrekt sei und von ihr nicht in Frage gestellt werde. 2.1 Bezüglich der vom Berufungsbeklagten behaupteten Überstunden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass in Anwendung von Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl nachzuweisen habe, dass er Überstunden geleistet, wie auch, dass sie angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden werde gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen nicht einschreitet und sie damit genehmigt.