II. 1.1 Das Amtsgericht hat erwogen, für die erste Phase des Arbeitsverhältnisses – vom 1. August 2011 bis zur Inkraftsetzung des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 – sei der GAV einzelarbeitsvertraglich anwendbar gewesen und es seien demnach Überstunden gemäss dessen Artikel 34 mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten gewesen. Ab Zeitpunkt des neuen Vertrages, hätten die geleisteten Überstunden allerdings als durch das Salär abgegolten zu gelten. 1.2 Die Berufungsklägerin hält in ihrer Berufung fest, dass dieser von der Vorinstanz begründete Schluss korrekt sei und von ihr nicht in Frage gestellt werde.