Die Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten zu erstatten. 4.1 Form- und fristgerecht erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 16. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, das Urteil vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Klage, soweit den Betrag von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend abzuweisen, eventualiter sei das Urteil vom 12. Oktober 2016 teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2017 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei. 5. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1