Mit Klageantwort vom 11. Januar 2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung soweit den Betrag von CHF 29‘209.90 übersteigend. In ihrer Replik vom 9. Februar 2016 und Duplik vom 14. April 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 3.2 Am 12. Oktober 2016 fand vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am gleichen Tag fällte das Amtsgericht folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 70‘748.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6‘272.65 (inklusive Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.