2. Am 18. Juni 2015 reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein. Da keine Einigung (den Betrag von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend) erreicht werden konnte, stellte der Friedensrichter am 19. August 2015 die Klagebewilligung aus. 3.1 Am 11. September 2015 reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage ein und forderte von der Beklagten CHF 81‘685.50 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 als Entschädigung für Ferien und Überstunden. Mit Klageantwort vom 11. Januar 2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung soweit den Betrag von CHF 29‘209.90 übersteigend.