Inklusive des Überstundenzuschlags von 25 % ergebe sich unter diesem Titel ein Restlohnguthaben des Klägers von CHF 39‘360.40 beziehungsweise zusammen mit dem in der Lohnabrechnung Mai 2015 ausgewiesenen Betrag ein Restguthaben von total CHF 71‘037.45 brutto. Die Arbeitgeberin werde aufgefordert, bis zum 10. Juni 2015 eine neue Lohnabrechnung zu erstellen und den resultierenden Nettolohn von CHF 64‘956.65 auszubezahlen. Ein Verzicht auf die vertraglich geschuldeten Überstundenentschädigungen komme nicht in Frage. 2. Am 18. Juni 2015 reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein.