Am 29. Mai 2015 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, namens des Klägers an die ARAG-Rechtsschutzversicherung als Vertreterin der Beklagten und teilte ihr mit, sein Klient sei mit der Berechnung vom 21. Mai 2015 bettreffend der Restlohnguthaben für die nicht bezogenen Ferien und die nicht kompensierte Vorholzeit grundsätzlich einverstanden. Gemäss Lohnabrechnung vom August 2013 habe in diesem Zeitpunkt ein Überzeitguthaben von 310.29 Stunden bestanden. Hinzu komme ein Überzeitguthaben von 200 Stunden, welches aus technischen Gründen auf einem Sonderkonto ausgewiesen worden sei. Dieses Gesamtguthaben von 510.29 Stunden sei für die September-Abrechnung auf null gestellt worden.