Am 21. Mai 2015 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung Mai 2015 für den Kläger und errechnete darin ein Guthaben des Klägers für 64 nicht bezogene Ferientage von CHF 27‘064.45 und Vorholzeit von CHF 4‘677.05, total CHF 31‘677.05 brutto bzw. CHF 29‘209.90 netto. 1.5 Am 29. Mai 2015 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, namens des Klägers an die ARAG-Rechtsschutzversicherung als Vertreterin der Beklagten und teilte ihr mit, sein Klient sei mit der Berechnung vom 21. Mai 2015 bettreffend der Restlohnguthaben für die nicht bezogenen Ferien und die nicht kompensierte Vorholzeit grundsätzlich einverstanden.