Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers verlängerte sich die Kündigungsfrist auf 31. Januar 2015. 1.4 Am 21. Mai 2015 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung Mai 2015 für den Kläger und errechnete darin ein Guthaben des Klägers für 64 nicht bezogene Ferientage von CHF 27‘064.45 und Vorholzeit von CHF 4‘677.05, total CHF 31‘677.05 brutto bzw. CHF 29‘209.90 netto.