Der bei Abschluss der Anstellungsvereinbarung geltende Gesamtarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2013 durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizerischen Unternehmer der Uhren- und Mikrotechnik für die Zeitspanne 2013 – 2017 ersetzt. 1.2 Am 18. September 2013 unterzeichneten die Parteien einen Einzelarbeitsvertrag, mit welchem die Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 ersetzt wurde. 1.3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten auf 31. Oktober 2014. Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers verlängerte sich die Kündigungsfrist auf 31. Januar