I. 1.1 Mit Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 wurde B.___ (im Folgenden: Kläger) per 1. August 2011 als Leiter Produktion bei der A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) angestellt. Das Gehalt wurde auf CHF 9‘150.00 zuzüglich 13. Monatslohn festgesetzt. Im Vertrag wurde zudem festgehalten, dass allgemein die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des VdU (Verband Deutschschweizer Uhrenfabrikanten) gelten würden. Der bei Abschluss der Anstellungsvereinbarung geltende Gesamtarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2013 durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizerischen Unternehmer der Uhren- und Mikrotechnik für die Zeitspanne 2013 – 2017 ersetzt.