{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-103_2017-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134079&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d55d4e4b496ab671e69c93d34ca931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:07", "Checksum": "8755d9e6b7c813dfa2a48b52c7a895b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n4.1 Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung kaum Bezug auf die Erwägungen des Amtsgerichts. Unter Ziffer A ihrer Berufung definiert sie den Sachverhalt neu, indem sie zwar eingesteht, dass dieser im angefochtenen Urteil weitgehend korrekt wiedergegeben worden sei, aber gleichwohl noch einzelner Ergänzungen bedürfe. Dann schreitet sie zu den Wiedergaben der Partei- und Zeugenaussagen zu den Themenkreisen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/be-triebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz», wobei sie die Aussagen nur selektiv zitiert. Dann fasst sie Antworten von Zeugen auf verschiedene Fragen so zusammen, wie wenn sie im gleichen Kontext geäussert worden wären. Mit einer derartigen punktuellen Wiedergabe einzelner Aussagen kann jedenfalls keine unrichtige Beweiswürdigung belegt werden. Es kommt dazu, dass die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung basiere auf einer unrichtigen Wiedergabe der Partei- und Zeugenaussagen. Sie gruppiert die einzelnen Aussagen einfach verkürzt und anders und konstruiert so eine andere Beweiswürdigung. In einem Berufungsverfahren genügt dies nicht.\n4.2 Das Amtsgericht hat sein Urteil wohl begründet. So hat das Amtsgericht insbesondere zur Frage, ob die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, festgestellt, dies könne nicht abschliessend geklärt werden, was dazu führe, dass die Beklagte die Folge dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Allein mit der Wiedergabe einzelner Partei- und Zeugenaussagen, kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umgestossen werden. In einem Berufungsverfahren muss konkret Bezug auf einzelne Erwägungen genommen werden. Eine pauschale oder oberflächliche Kritik genügt nicht.\n4.3 Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Berufung erklärt, da beweismässig davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR gar nicht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Forderungen.\n5. Die Berufung ist unbegründet und muss abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 4‘800.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2‘451.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n3. Die A.___ AG hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘461.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}