{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-103_2017-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134079&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d55d4e4b496ab671e69c93d34ca931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:07", "Checksum": "8755d9e6b7c813dfa2a48b52c7a895b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Parteistandpunkte der Rechtsvertreter seien korrekt festgehalten. Was fehle, sei die Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen. Im Folgenden zitiert die Berufungsklägerin zu den Themenkomplexen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/betriebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz» verschiedene Passagen aus der Partei- und Zeugenbefragung aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Amtsgericht. Sie kommt daraufhin zur Behauptung, der Kläger habe anfänglich gute Arbeit geleistet. Ein Teil der von ihm anfänglich geleisteten Überstunden sei zwar nicht angeordnet, sei aber betriebsnotwendig gewesen. An Sonntagen habe nie gearbeitet werden müssen und an Samstagen sei die Präsenz des Klägers nie vonnöten gewesen. Bei der Auszahlung der ersten 100 Überstunden im Juli 2012 sei er darauf hingewiesen worden, dass Überstunden nicht mehr akzeptiert würden bzw. nicht im geltend gemachten Ausmass. Ein Teil der von ihm verlangten Arbeiten habe er nicht erledigt und oft sei er nicht dort gewesen, wo er hätte sein müssen. Ab Eintritt von Herrn D.___ habe der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeitszeit dazu verwendet, diesen zu kontrollieren und teilweise zu schikanieren. Der wiederholt gemachten Aufforderung, keine Überstunden mehr zu produzieren, habe er keine Folge gegeben, weshalb sie sich genötigt gesehen habe, die weder betriebsnotwendigen noch angeordneten noch genehmigten Überstunden des Klägers in den Monaten Juni bis September 2013 zu saldieren und mit dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Das Beweisverfahren ergebe zudem, dass der Kläger entgegen ihrer unmissverständlichen Aufforderungen, keine Überstunden zu leisten, solche registriert habe. Schliesslich habe der Kläger unbestrittenermassen «Betriebssabotage» während der Arbeitszeit betrieben. Vom Juli 2011 bis August 2013 habe der Kläger total 161,02 Stunden an Samstagen und vom September 2011 bis Mai 2013 total 20,54 an Sonntagen Stunden verbucht. Nachdem an Sonntagen nie habe gearbeitet werden müssen (der Betrieb sei am Sonntag jeweils stillgelegt), falle auf, dass der Kläger an Samstagen und Sonntagen oft Arbeitszeiten registriert habe, die definitiv nicht wirtschaftlich seien. Sämtliche Zeiten unter zwei Stunden würden keinen Sinn machen, da ein Teil dieser Zeit für das Starten, einrichten am Arbeitsplatz (PC aufstarten, sich einen Überblick verschaffen etc.) verwendet werden müsse. Das Verlassen des Arbeitsplatzes sei mit ähnlichem in Bezug auf die Präsenzzeit «unwirtschaftlichem» Aufwand verbunden.\nZusammenfassend sei festzustellen, dass das Beweisverfahren klar ergeben habe, dass keine Überstunden angeordnet worden seien. Die Betriebsnotwendigkeit eines Teils der registrierten Überstunden im Zusammenhang mit der Reorganisation in der Stanzerei werde nicht verneint. Per Juli 2012 habe sie dann auch die vom Kläger bis zu diesem Datum geltend gemachten und registrierten Überstunden im Umfang von 100 Stunden akzeptiert und auch ausbezahlt. Zu einer weiteren Kompensationsvereinbarung sei es im Sommer 2013 gekommen: von der geltend gemachten Forderung seien 150 Stunden akzeptiert worden. Wegen der angespannten finanziellen Situation seien diese Überstunden dem Kläger in den Monaten Juni, Juli und August 2013 in Raten ausbezahlt worden. Da sich der Kläger nicht an Anweisungen gehalten habe, weitere nicht betriebsnotwendige Stunden zu registrieren, habe man sich gezwungen gesehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und per Saldo aller Ansprüche habe sie dem Kläger 80 Stunden in Form von 10 Ferientagen offeriert. Damit sei er einverstanden gewesen. Der Druck einer drohenden Kündigung werde verneint. Eine solche sei damals nicht zur Diskussion gestanden. Unabhängig der Tatsache, dass die vom Kläger registrierten Überstunden weder angeordnet noch betriebsnotwendig gewesen waren, habe der Kläger bestens gewusst, dass sie finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm registrierten Überstunden zu bezahlen. Es sei erstellt, dass sie insgesamt dreimal Überstunden ausbezahlt habe: im Juli 2012, in den Monaten Juni bis August 2013 und im September 2013. Diese Kompensationszahlungen habe der Kläger widerspruchslos akzeptiert.\nNachdem beweismässig davon auszugehen sei, dass der Kläger unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR nicht, da der Kläger nicht auf Forderungen verzichtet habe, die ihm zustehen würden."}