{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-103_2017-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134079&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d55d4e4b496ab671e69c93d34ca931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:07", "Checksum": "8755d9e6b7c813dfa2a48b52c7a895b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nGemäss Zeiterfassung der Beklagten habe der Kläger bis im September 2013 671,2 Überstunden angehäuft. Eine Kompensation durch Freizeit/Ferien habe nur beschränkt stattgefunden. Bei Abschluss des neuen Vertrags sei lediglich vereinbart worden, dass ihm die geleisteten Überstunden mit zwei Wochen Ferien abgegolten würden. Dies entspreche einer Gutschrift von 80 Stunden. Es verbleibe damit ein Überstundensaldo in der Höhe von 591,2 Stunden. Es sei unbestritten geblieben, dass der normale Stundenlohn CHF 52.87 betrage. Dieser sei gestützt auf den anwendbaren GAV um 25 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine Forderung von CHF 39‘070.95, welche die Beklagte dem Kläger grundsätzlich zu entrichten habe.\nZur Frage der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Forderung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagte mache geltend, man habe dem Kläger bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 mitgeteilt, dass die von ihm bisher geleisteten Überstunden nicht als betriebsnotwendig akzeptiert würden. Im gegenseitigen Einvernehmen seien dem Kläger dann zwei Ferienwochen als Kompensation für «berechtigte» Überstunden gutgeschrieben worden. Der Rest der vom Kläger verbuchten, von der Beklagten aber nicht akzeptierten Überstunden habe man annulliert. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Überstundenentschädigungen, die nicht im Voraus gültig wegbedungen worden seien, zu zwingenden Ansprüchen und würden dem Verzichtsverbot des Art. 341 Abs. 1 OR unterliegen. Vorliegend sei vereinbart worden, die verbleibenden 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten. Dies werde denn auch durch den Kläger an der Hauptverhandlung bestätigt. Er habe zwar gesagt, er finde es nicht ganz richtig, habe aber dann doch unterschrieben. Seine Zustimmung sei allerdings unbeachtlich. Da die Beklagte die Überstunden genehmigt habe, bedeute die Vereinbarung einen Verzicht auf die Entschädigung von bereits geleisteten Überstunden. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn die Beklagte die Entschädigung von Überstunden im Voraus wegbedungen hätte, was allerdings nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei in Art. 34 des GAV, welcher bis zum 18. September 2013 Vertragsbestandteil gewesen sei, ausdrücklich festgehalten, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien. Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Regelung des Art. 321c Abs. 3 OR. Die Vereinbarung, 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten, verstosse deshalb gegen das Verzichtsverbot von Art. 341 Abs. 1 OR und sei nichtig. Der Kläger habe demnach nicht rechtsgültig auf seine Forderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 39‘070.95 verzichten können.\nDer Kläger mache abschliessend geltend, auf der Lohnabrechnung, welche die Beklagte im Mai 2015 erstellt habe, seien 64 Ferientage sowie 87,15 Stunden Vorholzeit aufgeführt. Die Beklagte habe selbst errechnet, dass dies ein Guthaben des Klägers von CHF 27‘064.45 für nicht bezogene Ferien und CHF 4‘677.05 für Vorholzeit ausmache, was insgesamt eine Forderung von CHF 31‘677.05 brutto ergebe. Diesen Betrag habe die Beklagte ihm bis heute nicht ausbezahlt und sei nach wie vor geschuldet. Die Beklagte anerkenne dies vollumfänglich, womit die Forderung nachgewiesen sei. Unter Anrechnung der Forderung aus geleisteten Überstunden in der Höhe von CHF 39‘070.95 ergebe sich demnach eine Gesamtforderung des Klägers gegenüber der Beklagten von brutto CHF 70‘748.00. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe am 31. Januar 2015 geendet. Es seien deshalb Verzugszinse von 5 % ab dem 1. Februar 2015 zu erheben."}