{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-103_2017-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134079&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d55d4e4b496ab671e69c93d34ca931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:07", "Checksum": "8755d9e6b7c813dfa2a48b52c7a895b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1.1 Das Amtsgericht hat erwogen, für die erste Phase des Arbeitsverhältnisses – vom 1. August 2011 bis zur Inkraftsetzung des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 – sei der GAV einzelarbeitsvertraglich anwendbar gewesen und es seien demnach Überstunden gemäss dessen Artikel 34 mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten gewesen. Ab Zeitpunkt des neuen Vertrages, hätten die geleisteten Überstunden allerdings als durch das Salär abgegolten zu gelten.\n1.2 Die Berufungsklägerin hält in ihrer Berufung fest, dass dieser von der Vorinstanz begründete Schluss korrekt sei und von ihr nicht in Frage gestellt werde.\n2.1 Bezüglich der vom Berufungsbeklagten behaupteten Überstunden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass in Anwendung von Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl nachzuweisen habe, dass er Überstunden geleistet, wie auch, dass sie angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden werde gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen nicht einschreitet und sie damit genehmigt. Als Beweis für die Anzahl der geleisteten Überstunden stütze sich der Kläger auf die Zeiterfassung der Beklagten. Da der Überstundensaldo in der Monatsübersicht August 2013 (bekl. Urk. 15) offenbar bereits auf null gestellt worden sei und der Kläger für diesen Monat auch keine Überstunden geltend mache, im Monat September 2013 zudem Überstunden bereits nicht mehr zu entschädigen gewesen seien, müsse auf die von der Beklagten erstellte Monatsübersicht vom Juli 2013 (kläg. Urk. 14) abgestellt werden. Aus dieser gehe hervor, dass der Überstundensaldo Ende Juli 2013 bei 310,5 Überstunden gelegen habe. Hinzu komme, dass bereits im Oktober 2012 360,7 Überstunden auf einem separaten Konto (kläg. Urk. 7) verbucht worden seien. Insgesamt habe der offene Überstundensaldo des Klägers per Juli 2013 also 671,2 Stunden betragen.\nZweifellos habe die Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Überstundensaldos gekannt, habe sie doch die Zeiterfassung selber erstellt. Unbestritten sei auch, dass der Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Stanzerei während rund sechs Monaten einen Mehraufwand zu bewältigen gehabt habe. Dies habe selbst Herr C.___, der Geschäftsführer der Beklagten, an der Hauptverhandlung eingeräumt. Auch aus dem Arbeitszeugnis des Klägers (kläg. Urk. 23) gehe hervor, dass der Einsatz gegenüber der Firma öfters über die normale Arbeitszeit hinausgegangen sei. Umstritten sei einzig, ob die aus der Zeiterfassung der Beklagten hervorgehenden Überstunden allesamt betrieblich notwendig gewesen resp. durch die Beklagte akzeptiert worden seien.\nOb die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, könne nicht abschliessend geklärt werden. Die Folge dieser Beweislosigkeit trage aber nach den allgemeinen Beweisregeln die Beklagte. Fest stehe nur, dass erst im September 2013 konkrete Vorkehrungen getroffen worden seien, als die Zahl der Überstunden, welche der Kläger geleistet hatte, bereits ein massives Ausmass angenommen hätten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte, wenn sie mit der Leistung der Überstunden nicht einverstanden gewesen sei, rund zwei Jahre zugewartet habe, um «ernsthaftere» Gespräche zu führen und konkret etwas gegen die enorme Höhe der angehäuften Überstunden des Klägers zu unternehmen. Dies sei umso erstaunlicher wenn man bedenke, dass der Kläger bereits im Oktober 2012 560,7 Überstunden angehäuft hatte. Trotzdem habe die Beklagte es bis im September 2013 unterlassen, entscheidend einzuschreiten und habe so die vom Kläger geleisteten Überstunden akzeptiert und genehmigt. Die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses rund 250 Überstunden (bekl. Urk. 10, 11, 18 und 19) ausbezahlt habe, vermöge daran nichts zu ändern, seien diese doch in der darauffolgenden Monatsübersicht nicht mehr aufgeführt und hätten deshalb keinen Einfluss auf den Schlusssaldo per Juli 2013. Gleich verhalte es sich mit der Gutschrift von zwei Ferienwochen (80 Stunden). Auch diese seien in die Berechnung des Klägers bereits mit eingeflossen und würden durch ihn nicht erneut geltend gemacht.\nSchliesslich mache die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht immer am Arbeitsplatz gewesen, wenn er Zeit erfasst habe. So habe er während der Arbeitszeit eine Kollegin im Spital besucht oder sei auf die Post gegangen. Zudem habe er sich teilweise während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten gewidmet wie dem Schreiben von Liebesbriefen oder dem Aufräumen resp. Umstellen seines Büros. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeiten nur einen minimalen Teil der Überstunden erklären könnten, vermöge die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger diesen Tätigkeiten tatsächlich während der Arbeitszeit nachgegangen sei. Sie räume selbst ein, dass nicht kontrolliert worden sei, ob der Kläger jeweils eingestempelt gehabt habe. Die Einwendungen der Beklagten seien deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.\nInsgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der ausgewiesenen Arbeitszeit seiner Arbeitstätigkeit auch tatsächlich nachgegangen sei und insbesondere dass die Beklagte von den Überstunden, welche der Kläger bis im September 2013 angehäuft hatte, Kenntnis gehabt und sie genehmigt habe, indem sie nichts dagegen unternommen habe. Der Kläger habe somit sowohl Bestand als auch Anzahl der geleisteten Überstunden rechtsgenüglich nachgewiesen."}