{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-103_2017-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134079&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d55d4e4b496ab671e69c93d34ca931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:07", "Checksum": "8755d9e6b7c813dfa2a48b52c7a895b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBER.2016.103\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nI.\n1.1 Mit Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 wurde B.___ (im Folgenden: Kläger) per 1. August 2011 als Leiter Produktion bei der A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) angestellt. Das Gehalt wurde auf CHF 9‘150.00 zuzüglich 13. Monatslohn festgesetzt. Im Vertrag wurde zudem festgehalten, dass allgemein die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des VdU (Verband Deutschschweizer Uhrenfabrikanten) gelten würden. Der bei Abschluss der Anstellungsvereinbarung geltende Gesamtarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2013 durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizerischen Unternehmer der Uhren- und Mikrotechnik für die Zeitspanne 2013 – 2017 ersetzt.\n1.2 Am 18. September 2013 unterzeichneten die Parteien einen Einzelarbeitsvertrag, mit welchem die Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 ersetzt wurde.\n1.3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten auf 31. Oktober 2014. Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers verlängerte sich die Kündigungsfrist auf 31. Januar 2015.\n1.4 Am 21. Mai 2015 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung Mai 2015 für den Kläger und errechnete darin ein Guthaben des Klägers für 64 nicht bezogene Ferientage von CHF 27‘064.45 und Vorholzeit von CHF 4‘677.05, total CHF 31‘677.05 brutto bzw. CHF 29‘209.90 netto.\n1.5 Am 29. Mai 2015 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, namens des Klägers an die ARAG-Rechtsschutzversicherung als Vertreterin der Beklagten und teilte ihr mit, sein Klient sei mit der Berechnung vom 21. Mai 2015 bettreffend der Restlohnguthaben für die nicht bezogenen Ferien und die nicht kompensierte Vorholzeit grundsätzlich einverstanden. Gemäss Lohnabrechnung vom August 2013 habe in diesem Zeitpunkt ein Überzeitguthaben von 310.29 Stunden bestanden. Hinzu komme ein Überzeitguthaben von 200 Stunden, welches aus technischen Gründen auf einem Sonderkonto ausgewiesen worden sei. Dieses Gesamtguthaben von 510.29 Stunden sei für die September-Abrechnung auf null gestellt worden. Allerdings seien die Überstunden nicht ausbezahlt worden, sondern es sei das Ferienguthaben um 10 Tage, entsprechend 80 Stunden, erhöht worden. Die restlichen 430.29 Stunden seien aber weder bezahlt noch kompensiert worden und daher weiterhin geschuldet. Der Einzelarbeitsvertrag vom 18. September 2013, gemäss welchem in Abänderung der früheren Anstellungsvereinbarung festgelegt worden sei, dass Überstunden nicht mehr entschädigt würden, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 34 des GAV. In der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 seien gemäss den Abrechnungen der Beklagten nochmals 165.29 Überstunden geleistet worden. Da eine Kompensation nicht mehr möglich sei, seien diese Überstunden durch eine entsprechende Lohnzahlung abzugelten. Somit ergebe sich, dass in der Lohnabrechnung Mai 2015 die Entschädigung für 595,58 geleistete und nicht kompensierte Überstunden fehle. Inklusive des Überstundenzuschlags von 25 % ergebe sich unter diesem Titel ein Restlohnguthaben des Klägers von CHF 39‘360.40 beziehungsweise zusammen mit dem in der Lohnabrechnung Mai 2015 ausgewiesenen Betrag ein Restguthaben von total CHF 71‘037.45 brutto. Die Arbeitgeberin werde aufgefordert, bis zum 10. Juni 2015 eine neue Lohnabrechnung zu erstellen und den resultierenden Nettolohn von CHF 64‘956.65 auszubezahlen. Ein Verzicht auf die vertraglich geschuldeten Überstundenentschädigungen komme nicht in Frage.\n2. Am 18. Juni 2015 reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein. Da keine Einigung (den Betrag von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend) erreicht werden konnte, stellte der Friedensrichter am 19. August 2015 die Klagebewilligung aus.\n3.1 Am 11. September 2015 reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage ein und forderte von der Beklagten CHF 81‘685.50 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 als Entschädigung für Ferien und Überstunden. Mit Klageantwort vom 11. Januar 2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung soweit den Betrag von CHF 29‘209.90 übersteigend. In ihrer Replik vom 9. Februar 2016 und Duplik vom 14. April 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\n3.2 Am 12. Oktober 2016 fand vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am gleichen Tag fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:\n1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 70‘748.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6‘272.65 (inklusive Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter von CHF 100.00 zu erstatten.\n4. Die Gerichtskosten von CHF 7‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten zu erstatten.\n4.1 Form- und fristgerecht erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 16. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, das Urteil vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Klage, soweit den Betrag von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend abzuweisen, eventualiter sei das Urteil vom 12. Oktober 2016 teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4.2 Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2017 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei.\n5. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}