Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen. Der in der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘015.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. 5. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.90 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.