Er verweist dabei auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 – 3.3) – ebenfalls abzuweisen. Zudem waren in Anbetracht der geltend gemachten Rügen die Erfolgsaussichten sowohl der Berufung als auch der Beschwerde von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen.