Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch im Gegensatz zu den Behauptungen des Ehemannes in keiner Weise bloss mit einer pauschalen Begründung abgewiesen. Sie legt im Gegenteil überaus ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers als undurchsichtig erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen. 3.4 Der Ehemann beantragt auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dabei auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz.